Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von

zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1

Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs.

1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 9 § 11