Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
VO-ID211962§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von
zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs.
1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).