Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem

Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,

seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören,

beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn

dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie

Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder

anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten

aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu

ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder

eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder

auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege

zu reiten;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu

warten oder zu pflegen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste

Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang

hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu

verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu

beeinträchtigen;

Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder

Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die

§§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder

sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu

fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,

Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen

abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,

zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 3 § 5