Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
VO-ID211962§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
innerhalb der Zone 1 sollen gesellschaftsfremde Bäume sukzessive
entnommen werden;
die forstliche Bewirtschaftung außerhalb der Zone 1 soll im Bereich
der naturnahen Waldbestände möglichst schonend und unter
Berücksichtigung eines hohen Totholzanteils im Bestand erfolgen;
die Besonnung vorhandener Brutbäume der Populationen von Eichenbock
(Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmonda eremita) soll über die
Einzelstammentnahme von gesellschaftsfremden Bäumen gefördert werden;
die Forste, die überwiegend aus nicht der potenziell natürlichen
Vegetation entsprechenden Nadel- und Laubhölzern aufgebaut sind, sollen in
naturnahe Laubwaldbestände (auf den reicheren und auf feuchten Standorten)
und in Mischwaldbestände (auf trockenen Standorten im
Übergangsbereich zu den Dünen) entwickelt werden;
die Naturverjüngung der Bestände mit Arten der potenziell
natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel
Wildreduzierung, Zäunung) gefördert werden;
es sollen Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des
standorttypischen Wasserhaushaltes entwickelt und umgesetzt werden.