Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe

benannt:

innerhalb der Zone 1 sollen gesellschaftsfremde Bäume sukzessive

entnommen werden;

die forstliche Bewirtschaftung außerhalb der Zone 1 soll im Bereich

der naturnahen Waldbestände möglichst schonend und unter

Berücksichtigung eines hohen Totholzanteils im Bestand erfolgen;

die Besonnung vorhandener Brutbäume der Populationen von Eichenbock

(Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmonda eremita) soll über die

Einzelstammentnahme von gesellschaftsfremden Bäumen gefördert werden;

die Forste, die überwiegend aus nicht der potenziell natürlichen

Vegetation entsprechenden Nadel- und Laubhölzern aufgebaut sind, sollen in

naturnahe Laubwaldbestände (auf den reicheren und auf feuchten Standorten)

und in Mischwaldbestände (auf trockenen Standorten im

Übergangsbereich zu den Dünen) entwickelt werden;

die Naturverjüngung der Bestände mit Arten der potenziell

natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel

Wildreduzierung, Zäunung) gefördert werden;

es sollen Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung des

standorttypischen Wasserhaushaltes entwickelt und umgesetzt werden.

§ 5 § 7