Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“
VO-ID211962§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den
bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht
werden dürfen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,
zusätzlich innerhalb der Zone 1
aa)die forstliche Bodennutzung als naturnaher Wald ausschließlich zum
Erhalt der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Waldgesellschaften
durchgeführt wird,
bb)Bodenbearbeitung, Düngung, Kalkung und Entwässerung unterlassen
werden,
cc) die Bestandsbegründung über Naturverjüngung und in
begründeten Ausnahmefällen über Ergänzungspflanzungen
unter Verwendung autochthonen Pflan zgutes als Handpflanzung erfolgt,
dd) Totholz in allen Ausprägungen (stehend, liegend, alle
Zersetzungsphasen) im Bestand verbleibt,
ee) ausschließlich Einzelstamm- oder Kleingruppennutzung (zwei bis
fünf Stämme) nach Zielstärken erfolgt,
ff) die Nutzung von Alteichen über 0,8 Meter Stammdurchmesser in 1,3
Metern Höhe über dem Stammfuß unterlassen wird,
gg) Holzeinschlag in den nassen bis feuchten Bereichen nur bei gefrorenem Boden
und mit Hilfe seilwindengestützter Rückeverfahren
durchgeführt wird;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 31. August eines Jahres
ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Anlage von Kirrungen außerhalb der Zone 1 und außerhalb
gesetzlich geschützter Biotope erfolgt,
die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit der Maßgabe,
dass diese innerhalb der Zone 1 mit Zustimmung der unteren
Naturschutzbehörde erfolgt. Unzulässig bleibt die Anlage und
Unterhaltung von Wildfütterungen, Ansaatwiesen und Wildäckern sowie
die Ausbildung von Hunden;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten
außerhalb der Zone 1 nach dem 31. August eines Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des
Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der
Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger
rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig
ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und
Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende
Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des
Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die
Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte
Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19
Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.