Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche

Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den

bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, dass

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht

werden dürfen,

§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,

zusätzlich innerhalb der Zone 1

aa)die forstliche Bodennutzung als naturnaher Wald ausschließlich zum

Erhalt der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Waldgesellschaften

durchgeführt wird,

bb)Bodenbearbeitung, Düngung, Kalkung und Entwässerung unterlassen

werden,

cc) die Bestandsbegründung über Naturverjüngung und in

begründeten Ausnahmefällen über Ergänzungspflanzungen

unter Verwendung autochthonen Pflan zgutes als Handpflanzung erfolgt,

dd) Totholz in allen Ausprägungen (stehend, liegend, alle

Zersetzungsphasen) im Bestand verbleibt,

ee) ausschließlich Einzelstamm- oder Kleingruppennutzung (zwei bis

fünf Stämme) nach Zielstärken erfolgt,

ff) die Nutzung von Alteichen über 0,8 Meter Stammdurchmesser in 1,3

Metern Höhe über dem Stammfuß unterlassen wird,

gg) Holzeinschlag in den nassen bis feuchten Bereichen nur bei gefrorenem Boden

und mit Hilfe seilwindengestützter Rückeverfahren

durchgeführt wird;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,

dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 31. August eines Jahres

ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Anlage von Kirrungen außerhalb der Zone 1 und außerhalb

gesetzlich geschützter Biotope erfolgt,

die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit der Maßgabe,

dass diese innerhalb der Zone 1 mit Zustimmung der unteren

Naturschutzbehörde erfolgt. Unzulässig bleibt die Anlage und

Unterhaltung von Wildfütterungen, Ansaatwiesen und Wildäckern sowie

die Ausbildung von Hunden;

das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten

außerhalb der Zone 1 nach dem 31. August eines Kalenderjahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des

Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der

Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger

rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der

unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig

ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und

Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der

Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß

Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der

zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene

Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als

hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder

Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere

Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende

Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des

Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die

Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte

Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung

ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19

Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6