Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“

VO-ID211963

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 368 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Ferch

Ferch

12;

Caputh

Caputh

6, 8, 15, 16;

Michendorf

Michendorf

6.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3