Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lienewitz-Caputher Seen- und Feuchtgebietskette“

VO-ID211963

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes als für den Naturraum der mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen typische, gut ausgeprägte und bewaldete subglaziale Rinne mit Seen und Feuchtgebieten ist

die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften, Quellfluren, Seggenmooren, Erlenbruch- und Erlen-Eschenwäldern sowie naturnahen Eichenmischwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Wasserfeder (Hottonia palustris) und Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua)

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Vögel, Reptilien und Amphibien, beispielsweise Mittelspecht (Dendrocopos medius), Eisvogel (Alcedo atthis), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart der für den Potsdamer Raum einmaligen Ausprägung einer pleistozänen Landschaft als Niedertau- (Kames-) Hügellandschaft mit Seen, Kleinsenken und subglazialen Rinnen.

§ 2 § 4