Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“
VO-ID211967§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 120 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Landin
Landin
1, 2, 5 und 7.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz, und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.