Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“
VO-ID211967§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das mit dem Landiner Haussee, seinen Röhrichtzonen und den ihn umgebenden Flächen mit Kleingewässern weitgehend unzerschnittene und störungsarme Lebensräume umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere submerser Wasserpflanzengesellschaften, Flutrasen- und Zweizahngesellschaften, der Röhrichte, der Seggenrieder und der Feuchtwiesen,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere zum Schutz und zur Förderung an Gewässer gebundener Säugetiere sowie zahlreicher Amphibien-, Reptilien-, Kerbtier- und Mollusken- und Vogelarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes mit umgebenden Flachseen wie dem Felchowsee, der Lanke und den Kleingewässern in der Feldflur bei Landin und der angrenzenden Agrarlandschaft bei Pinnow sowie des überregionalen Biotopverbundes mit dem Unteren Odertal, dem Parsteiner See und den weiteren Seen im Bereich des EU-Vogelschutzgebietes Schorfheide-Chorin;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für die Untersuchung ökologischer Zusammenhänge des Vogelzuges sowie der Bestandsentwicklung besonders seltener Vogelarten;
die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes mit der Bezeichnung „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) - Vogelschutz-Richtlinie - in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranichartige, Schreitvögel, Regenpfeiferartige, Entenvögel, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten (beispielsweise Graugans, Saat- und Blessgans, verschiedene Entenarten, Rot- und Schwarzhalstaucher sowie Waldwasserläufer und Flussregenpfeifer).