Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“
VO-ID211970§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.