Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“

VO-ID211970

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Wasserstände im Gebiet sollen bei der Bewirtschaftung des Schöpfwerks Charlottenhof und der Stauanlage an der B 1 sowie in den Gräben im Bereich der Kleinen Freiheit auf hohem Niveau gehalten werden, um unter anderem einer weiteren Torfmineralisierung und den damit verbundenen Nährstoffeinträgen in die Torfstiche entgegenzuwirken;

die Feuchtwiesen-Brachen sollen durch extensive Nutzung gepflegt und offengehalten werden, besonders für die Brenndolden-Auenwiese soll eine kontinuierliche Pflege erfolgen;

bei endgültiger Auflassung der Ackerfläche am Charlottenhofer Weg soll einer Wiederbewaldung der Vorzug gegeben werden;

bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Waldgesellschaften soll der Erhalt von Altbäumen, insbesondere Alteichen, gewährleistet werden;

Randbereiche des Moores der Großen Freiheit sollen nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde partiell offen gehalten werden;

die Spundwand am Torfstich im Südwesten der Gebiets soll langfristig zurückgebaut und das Ufer naturnah gestaltet werden.

§ 5 § 7