Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Pfefferfließ“
VO-ID211985§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
am Pfefferfließ soll eine naturnahe Fließgewässermorphologie mit strukturreichen Uferzonen entwickelt werden;
das Grünland soll extensiv bewirtschaftet werden und die Nutzungstermine sollen an die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes angepasst werden;
um die Gewässer sollen nicht oder nur extensiv genutzte Pufferzonen entwickelt werden;
in den Feuchtwiesen- und Moorbereichen sollen Grundwasserstände, die für die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich sind, gesichert und gegebenenfalls wiederhergestellt werden;
eine Verjüngung soll vorrangig über Naturverjüngung erfolgen;
die Kiefernreinbestände sowie die nicht standortheimischen Forstkulturen sollen in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Baumarten entwickelt werden.