Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Pfefferfließ“

VO-ID211985

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

am Pfefferfließ soll eine naturnahe Fließgewässermorphologie mit strukturreichen Uferzonen entwickelt werden;

das Grünland soll extensiv bewirtschaftet werden und die Nutzungstermine sollen an die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes angepasst werden;

um die Gewässer sollen nicht oder nur extensiv genutzte Pufferzonen entwickelt werden;

in den Feuchtwiesen- und Moorbereichen sollen Grundwasserstände, die für die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich sind, gesichert und gegebenenfalls wiederhergestellt werden;

eine Verjüngung soll vorrangig über Naturverjüngung erfolgen;

die Kiefernreinbestände sowie die nicht standortheimischen Forstkulturen sollen in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Baumarten entwickelt werden.

§ 5 § 7