Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plattenburg“

VO-ID211986

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

ein vollständiges Zuwachsen der Teiche soll verhindert werden. In nicht mehr bewirtschafteten Teichen sollen flache Wasserstände erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden;

die Teiche auf dem Flurstück 10/1, Flur 4 der Gemarkung Plattenburg sollten maximal in Form einer Karpfenproduktion ohne Zufütterung bewirtschaftet werden, wobei auf einem Drittel der Teichflächen Schilf und anderes Röhricht belassen werden soll;

die Umzäunung des Teichgebietes soll wieder hergestellt werden;

die Karthane-Niederung soll in Abhängigkeit von der bestehenden Nutzung wieder vernässt werden. Ackerflächen sollen in Grünland umgewandelt werden;

die ausgebauten Gewässerabschnitte der Karthane sollen renaturiert werden. Die naturfernen Abschnitte der Karthane und der Gräben sollen mit heimischen und standortgerechten Gehölzen in lockerem Abstand bepflanzt werden. Eine Wiederherstellung der Durchlässigkeit der Karthane für die Fischfauna wird angestrebt;

die Magerstandorte sollen bei Bedarf durch Beweidung, Mahd oder Beseitigen von Gehölzaufwuchs gepflegt werden;

der Strukturreichtum auf den Grünlandflächen soll durch Pflanzung von Solitären, Baumgruppen oder Hecken sowie durch die Förderung extensiv genutzter Grünlandflächen erhöht werden;

naturferne Forsten sollen zu naturnahen und strukturreichen Wäldern entwickelt werden, das anfallende Totholz sowie alte waldbildprägende Bäume sollen im Wald belassen werden und die Verjüngung der naturnahen Wälder soll soweit möglich über Naturverjüngung erfolgen;

im Bereich des Schulsteigs soll ein Beobachtungsturm aus Holz soll errichtet werden.

§ 5 § 7