Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plattenburg“

VO-ID211986

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

auf Acker in einem zehn Meter breiten Randstreifen im Übergang zu Gewässern kein Dünger ausgebracht werden darf,

Gehölzbestände und Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 in Zone 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 24 in den Zonen 1, 2, und 3 gilt, wobei in den Zonen 2 und 3 eine Grünlanderneuerung durch Schlitzsaat ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen darf, alle anderen Verfahren der umbruchlosen Grünlanderneuerung in den Zonen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,

auf Grünland in den Zonen 1 und 2 die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dünger (inklusive Exkremente von Weidetieren) je Hektar bis maximal dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) zulässig bleibt, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen und in Zone 1 zusätzlich die Ausbringung von Gülle verboten bleibt, im Übrigen gilt auf diesen Flächen § 4 Abs. 2 Nr. 17. Die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen ist zulässig;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation (Erlen-Eschenwälder, Bruchwälder, Eichen-Buchenwälder) eingebracht werden dürfen,

keine Bodenschutzkalkungen oder Kahlhiebe über 0,5 Hektar Größe vorgenommen werden,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Teichwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

eine Bewirtschaftung der ungenutzten Teiche auf dem Flurstück 7/1, Flur 4 der Gemarkung Plattenburg nicht zulässig ist,

beim Bespannen der Teiche ein Wasserdurchfluss in der Karthane erhalten bleibt,

ein Wasserdurchfluss durch die Teiche nicht erfolgt, sondern lediglich soviel Wasser zugeleitet wird, wie im Rahmen der Versickerung und Verdunstung verloren geht;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

die Angelnutzung nur in den in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereichen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zulässig ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 13, 20 und 22 gilt;

Vergrämungsmaßnahmen, wie das Verscheuchen durch Menschen, Vogelscheuchen aller Art sowie Schreckschüsse, im Bereich der fischereiwirtschaftlich genutzten Teiche in der Zeit vom 15. Juli bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, wenn

sich mehr als zehn Kormorane über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen auf den Teichen aufhalten und

Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes soweit wie möglich vermieden werden. Art, Umfang, Häufigkeit, Dauer und Ort der Maßnahmen sowie der Kormoranbestand sind zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

Weitergehende Maßnahmen, einschließlich des Abschusses von Kormoranen im Bereich der fischereilich genutzten Teiche sind nur zulässig, soweit hierfür eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,

bb) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,

die Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope, Ansaatwildwiesen oder Wildäcker verboten bleibt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Karthane und der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; der ordnungsgemäße Betrieb der Siloanlage auf dem Flurstück 42/1, Flur 1 der Gemarkung Groß Leppin bleibt zulässig;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6