Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“

VO-ID211987

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 309 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Libbenichen

Libbenichen

8;

Carzig

Carzig

1, 2;

Stadt Lebus

Mallnow

1, 3;

Podelzig

Podelzig

1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie dargestellt; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Im Naturschutzgebiet sind in Zone 1 mit rund 178 Hektar besondere Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Grenzen der Zone sind in der Übersichtskarte, in den topografischen Karten und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3