Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“

VO-ID211987

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen einzigartigen und landesweit herausragenden Komplex subkontinentaler und kontinentaler Halbtrocken- und Trockenrasen umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum seltener und gefährdeter, wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere

der subkontinentalen und kontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen,

der Moos- und Flechten-Fluren, beispielsweise der Bunten Erdflechtengesellschaft, der naturnahen Eichen-Trockenwälder sowie der extensiv genutzten Äcker in den Hangbereichen am Rand der Lebuser Platte,

der Quellzonen und ihrer Abflüsse an den unteren Talhängen,

der Feuchtwiesen, der Röhrichtbestände, der Erlenbrüche sowie der ehemaligen Torfstiche und ihrer Verlandungsbereiche in der Niederung;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume seltener und gefährdeter wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Frühlings-Adonisröschen (Adonis vernalis), Pfriemengras (Stipa capillata), Großes Windröschen (Anemone sylvestris), Wiesen-Kuhschelle (Pulsatilla pratensis) oder Zottige Fahnenwicke (Oxytropis pilosa);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Grauammer (Emberiza calandra), Wendehals (Jynx torquilla), Wiedehopf (Upupa epops), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis), Esparsetten-Widderchen (Zygaena carniolica), Glänzendschwarzer Maiwurmkäfer (Meloë coriarius), Schmalbiene (Lasioglossum lineare) oder Mittlere Schlürfbiene (Rophites algirus);

die Erhaltung der kulturbedingten Artenvielfalt der Halbtrocken- und Trockenrasen, der extensiv genutzten Äcker und der Mergelabbruchkanten aus landeskundlichen Gründen sowie aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung des Vorkommens und der Bestandsentwicklung von Tier- und Pflanzenarten dieser Lebensräume;

die Erhaltung der hervorragenden Schönheit, besonderen Eigenart und Vielfalt des Gebietes, die sich vor allem durch ein markantes Relief, dem Wechsel zwischen Trocken- und Feuchtlebensräumen, Wald- und Offenland sowie aus den jahreszeitlich wechselnden Blühaspekten der Offenlandbiotope ergeben;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als besonders bedeutsames Glied im Biotopverbund der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen entlang der Oderhänge.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von mageren Flachland-Mähwiesen (Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis), Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis)), feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von trockenen, kalkreichen Sandrasen, naturnahen Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia), subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Auen-Wäldern mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher Esche (Fraxinus excelsior) (Alno-Padion) sowie Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4