Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“

VO-ID211987

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen vorwiegend mit Schafen und wenigen Ziegen beweidet werden. Die Beweidung soll entsprechend eines regelmäßig fortzuschreibenden, mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplanes durchgeführt werden;

eine Verbuschung der Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der Wiesen soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;

das Grünland in der Niederung soll als Wiese genutzt werden. Eine Beweidung sollte sich nach Möglichkeit auf den zweiten Aufwuchs beschränken;

die mageren Flachland-Mähwiesen sollen durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgen soll;

durch abflussverringernde Maßnahmen soll der Erhalt und die Regeneration der Moorstandorte unter Beibehaltung der Nutzungsfähigkeit des Grünlands gesichert werden;

bei der Unterhaltung der Gräben, Gewässerufer und Wege sollen nasse bis feuchte Kraut- beziehungsweise Brachesäume abschnittsweise belassen werden;

die Fallen- und Baujagd soll in der Niederung zum Schutz des Fischotters (Lutra lutra) unterbleiben. Im Übrigen sollen nur Lebendfallen eingesetzt werden;

für die Waldbereiche:

stehendes Totholz soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz soll an Ort und Stelle verbleiben,

Teilbereiche der Auen-Wälder mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher Esche (Fraxinus excelsior) (Alno-Padion), der Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) und der Eichen- Trockenwälder sollen möglichst aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden; es sollen strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden,

die Naturverjüngung soll durch eine angepasste Regulierung des Wildbestandes oder auf Stand-orten von in § 3 genannten Waldgesellschaften durch Gatterung gefördert werden,

gebietsfremde Gehölzarten, insbesondere Robinie und Eschen-Ahorn, sollen aus den Beständen in geeigneter Weise so bald wie möglich entfernt werden;

auf den ackerbaulich genutzten Flächen sollen gefährdete Ackerwildkrautfluren durch weitere geeignete Bewirtschaftungsweisen gefördert werden;

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 5 § 7