Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“

VO-ID211992

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

ein Rückbau der Schutzhütte am Nordufer des Großen Milasees wird angestrebt;

die ausgewiesene Badestelle am Nordostufer des Großen Milasees soll abgegrenzt und markiert werden;

die trittgeschädigten Uferbereiche am Großen Milasee außerhalb der ausgewiesenen Badestelle sollen abgesperrt werden;

auf den Dünenstandorten und trockenen Sanderflächen soll durch eine wegrandbegleitende Auflichtung der Kiefernbestände die Entwicklung von Sandfluren und Saumbiotopen gefördert werden;

der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;

die Altkiefernbestockungen und Kiefernüberhälter am Großen Milasee sowie auf Dünenstandorten sollen weitestgehend erhalten werden.

§ 5 § 7