Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“
VO-ID211992§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
ein Rückbau der Schutzhütte am Nordufer des Großen Milasees wird angestrebt;
die ausgewiesene Badestelle am Nordostufer des Großen Milasees soll abgegrenzt und markiert werden;
die trittgeschädigten Uferbereiche am Großen Milasee außerhalb der ausgewiesenen Badestelle sollen abgesperrt werden;
auf den Dünenstandorten und trockenen Sanderflächen soll durch eine wegrandbegleitende Auflichtung der Kiefernbestände die Entwicklung von Sandfluren und Saumbiotopen gefördert werden;
der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
die Altkiefernbestockungen und Kiefernüberhälter am Großen Milasee sowie auf Dünenstandorten sollen weitestgehend erhalten werden.