Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“
VO-ID211992§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
eine Dauerwaldbestockung in einer Breite von 20 Metern entlang der Moore und Seen erhalten bleibt;
die Durchführung forstlicher Forschungsvorhaben mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a und b gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur heimische Fischarten eingebracht werden dürfen. Der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) bleibt mit Ausnahme einer Menge von fünf Kilogramm der Klasse K 2 pro Hektar und Jahr bis zum 31. März 2009 unzulässig,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass in den Moor- und Feuchtbereichen die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd außerhalb der Moorbereiche,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope,
die Unterhaltung der Wildäcker westlich des Dreiecksluchs auf dem Flurstück 26, Flur 3 der Gemarkung Kehrigk. Darüber hinaus bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten außerhalb der Moore in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres;
die rechtmäßige Nutzung des Ferienobjektes am Großen Milasee (Gemarkung Kehrigk, Flur 3, anteilig Flurstück 26);
die Nutzung der Badestelle innerhalb des ausgewiesenen, circa 100 Meter breiten und in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellten Bereiches am Nordostufer des Großen Milasees;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.