Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“
VO-ID211997§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 488 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Doberburg
Doberburg
2;
Lieberose
Goschen
2;
Lieberose
Lieberose
1 bis 3, 5.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit einer Größe von rund 43 Hektar mit weiter gehenden Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt. Die Zone 1 liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Doberburg
Doberburg
2;
Lieberose
Lieberose
2, 3, 5.
Die Grenze der Zone 1 ist in den topografischen Karten und den Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.