Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“

VO-ID211997

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein naturraumtypisches Niederungsgebiet mit ausgedehnten Grünlandbereichen auf Niedermoor und naturnahen Wäldern sowie Fließgewässern und Teichen umfasst, ist

die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Frischwiesen und reichen Feuchtwiesen, der Waldmeister-Rotbuchenwälder und Stieleichen-Hainbuchenwälder sowie der Fließgewässergesellschaften und Röhrichte;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Gemeine Grasnelke (Armeria maritima), Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasserfeder (Hottonia palustris) und Fieberklee (Menyanthes trifoliata);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten sowie als Rast-, Durchzugs- und Nahrungshabitat zahlreicher Vogelarten, zum Beispiel von Gänsen und Enten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Fledermäuse wie Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), der Limikolen und Singvögel, beispielsweise Wachtelkönig (Crex crex), Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Ortolan (Emberiza hortulana), Raubwürger (Lanius excubitor), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Kranich (Grus grus) und Eisvogel (Alcedo atthis), der Lurche wie Laubfrosch (Hyla arborea) sowie Großmuscheln der Gattung Anodonta;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Nieder- und Quellmoore als Lebensraum speziell angepasster Pflanzen- und Tierarten;

die Erhaltung und Förderung von wärmeliebenden Saumgesellschaften, Streuobstbeständen und Laubgebüschen nasser bis trockener Standorte;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen und landesweiten Biotopverbundes, vor allem zur Vernetzung von Gewässerlebensräumen;

die Bewahrung der besonderen Eigenart des Gebietes aus naturgeschichtlichen und kulturhistorischen Gründen, zur Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft und des „Burgwalls“ im Bereich des „Stockshofes“.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Auen-Wäldern mit Alnus glutionsa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) im Bereich des „Stockshofes“ als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

von Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4