Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“

VO-ID211997

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen,

beim Einsatz von Düngemitteln auf Grünland ein Abstand zu Gräben/Gewässern von zehn Metern einzuhalten ist,

auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt,

auf Grünland der Zone 1 über die Maßgabe des Buchstaben a hinaus die Düngung unzulässig ist und zum Schutz von Wiesenbrütern das Walzen oder Schleppen vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist,

bei der ackerbaulichen Nutzung keine chemisch-synthetischen Düngemittel, keine Gülle sowie keine Herbizide und Insektizide eingesetzt werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung zulässig ist,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

die Bestände im Bereich des „Stockshofes“ außerhalb von Waldwegen und Rückegassen zum Zwecke der Holzrückung und des Holztransportes nicht befahren werden,

ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist,

liegendes und stehendes Totholz nicht entfernt wird,

mehrstämmige Solitärkiefern nicht entfernt werden. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli an der in der topografischen Karte gekennzeichneten Fließstrecke des Lieberoser Mühlenfließes im Waldgebiet des „Stockshofes“ im Bereich folgender Flurstücke der Flur 3 der Gemarkung Lieberose: 115 (Fließ), 32/2, 113, 114, 116 bis 118 (jeweils Ufergrundstücke);

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Wasservögel verboten ist,

die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen zur Ansitzjagd,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope. Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildäckern und Ansaatwildwiesen unzulässig;

der Flugmodellsport mit Segelflugzeugen im Fernlenk- oder Freiflugbetrieb in der Zeit vom 1. Juli bis 31. März eines jeden Jahres;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten, im Waldgebiet des „Stockshofes“ nach dem 1. September eines jeden Jahres;

die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten und zur Abwendung von Schäden. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6