Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsfließ“

VO-ID212000

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil eines Feuchtniederungsgebietes mit Flachmoorböden innerhalb der Kyritzer Platte ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen und -weiden sowie der Erlenbruchwälder;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Eisvogel (Alcedo atthis);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und ökologischen Bedeutung als nahezu unzerschnittenes offenes Feuchtniederungsgebiet mit vielgestaltigen Standortbedingungen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil des Biotopverbundes zwischen den Niederungsgebieten Kolreper und Dannenwalder Luch sowie Karthaneniederung.

§ 2 § 4