Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsfließ“
VO-ID212000§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 260 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Prignitz
Gumtow
Demerthin
5;
Prignitz
Gumtow
Granzow
3;
Ostprignitz-Ruppin
Kyritz
Berlitt
1;
Ostprignitz-Ruppin
Kyritz
Rehfeld
1, 2;
Ostprignitz-Ruppin
Kyritz
Kyritz
1;
Ostprignitz-Ruppin
Kyritz
Mechow
1, 2, 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Prignitz, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.