Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Storkower Kanal“

VO-ID212001

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 97 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Oder-Spree

Kummersdorf

Kummersdorf

1, 2;

Oder-Spree

Alt Stahnsdorf

Alt Stahnsdorf

1;

Dahme-Spreewald

Wolzig

Wolzig

3, 4.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Storkower Kanal “ im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Storkower Kanal “ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 18. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karte und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oder-Spree und Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3