Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“
VO-ID212002§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Eichenmischwaldkomplex auf Moränenstandorten sowie einen Verlandungsmoorbereich mit einem Restsee umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Eichenmischwälder mit solitären Alteichenbeständen, Zwischenmoorgesellschaften, des Paddenpfuhls als Restsee mit Armleuchteralgenbeständen und angrenzenden Verlandungsröhrichten mit Binsenschneide, Seggen-Röhrichtmooren, Moorwäldern und Moorgehölzen sowie der flechten- und moosreichen Wälder und Waldsäume und kleinflächig ausgebildeten Feuchtwiesen, Streuobstwiesen, Sandheiden-Säume und Sandtrockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Weißmoos (Leucobryum spp.), Torfmoose (Sphagnum spp.) und Rentierflechten (Cladonia spp.) sowie weitere repräsentative und seltene Arten naturnaher Laubmischwälder und Altbaumbestände wie Salomon-Siegel (Polygonatum odoratum) und Berg-Platterbse (Lathyrus linifolius) und Arten der Moorgewässer und Röhrichte wie Binsen-Schneide (Cladium mariscus), Kriech-Weide (Salix repens) und Gemeiner Wasserschlauch (Urticularia vulgaris) sowie Arten der Trockenrasen und Säume wie Borstgras (Nardus stricta) und Haar-Ginster (Genista pilosa);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an die spezifischen Laubmischwald-, Altbaumbestände, Moor- und Gewässerlebensräume angepassten Vogelarten, Amphibien, Reptilien und Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Schwarzspecht (Dryocopus matius), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Hohltaube (Columba oenas), Baumfalke (Falco subbuteo), Kranich (Grus grus), Rohrdommel (Botauurus stellaris), Eisvogel (Alcedo atthis), Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wald-Eidechse (Lacerta vivipara) und Moorfrosch (Rana arvalis);
die Erhaltung der autochthonen Alteichenbestände einschließlich bestehenden Totholzes in den Radebergen als Lebensstätten spezifischer Moos- und Flechtenarten, gefährdeter Insektenarten und höhlenbrütender Vogelarten,
die Entwicklung der Forst-Reinbestände zu naturnahen Laub- und Kiefern-Mischwäldern;
die Erhaltung der Traubeneichen-Mischwaldbestände als bedeutender Bestandteil innerhalb des regionalen Verbreitungsschwerpunktes von naturnahen Eichenmischwäldern auf Moränenstandorten im Zusammenhang mit der Dubrow und den Katzenbergen;
die Erhaltung des Gebietes mit seiner hügelreichen Waldlandschaft und dem Moorkomplex des Paddenpfuhls wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (Characeae), Übergangs- und Schwingrasenmooren, alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus (Binsen-Schneide) und Arten des Caricion davallianae, Birken-Moorwald und Waldkiefern-Moorwald als prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
der Habitate und Population von Fischotter (Lutra Lutra) Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse des Gewässer- und Verlandungs-moorkomplexes des Paddenpfuhls mit seinem Restsee, Röhrichten und Moor- und Bruchwaldlebensräumen sowie den angrenzenden, zum Teil aus natürlicher Sukzession hervorgegangenen Waldbeständen auf nährstoffarmen Talsandstandorten.