Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“
VO-ID212002§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 289 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Heidesee
Gräbendorf
11;
Groß Köris
Groß Köris
6, 7.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das NSG ,Radeberge“ (Blatt 1 bis 3), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das NSG ,Radeberge“ (Blatt 1 bis 3) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und vom Siegelverwahrer am 18. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 49 Hektar und liegt in den Fluren 6 und 7 der Gemarkung Groß Köris.
Die Grenze der Zone 1 ist in den in Absatz 2 genannten Karten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.