Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“

VO-ID212002

§ 5 Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) verboten, das Gebiet zu betreten und wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich von Kiefernreinbeständen auf Mineralbodenstandorten kann innerhalb von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine einmalige Strukturdurchforstung als Initialmaßnahme zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung erfolgen.

§ 4 § 6