Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“

VO-ID212002

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 14 und 19 gilt;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

ausschließlich standortheimische Baumarten eingebracht werden,

keine Kahlhiebe erfolgen,

die Alteichen, einschließlich vorhandenen Totholzes sowie Bäume mit Horsten und Höhlen erhalten werden,

Totholz, welches keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, im Bestand verbleibt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 14 und 19 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd in der Zone 1 zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist sowie die Aufstellung mobiler Ansitzeinrichtungen für den Zeitraum der Jagdausübung außerhalb der Moore. In der Zone 1 bleibt die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig,

die rechtmäßige Ausübung der Jagd außerhalb der Zone 1,

die Errichtung jagdlicher Ansitzeinrichtungen außerhalb der Zone 1.

Außerhalb der Zone 1 bleibt die Anlage von Kirrungen auf Mooren, Feuchtwiesen, Streuobstwiesen, Sandheiden-Säumen und Sandtrockenrasen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5 § 7