Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Welsengraben“

VO-ID212006

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 292 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt: Gemarkung: Flur:

Stadt Zehdenick

Badingen

1, 2, 5;

Stadt Zehdenick

Ribbeck

2, 3;

Stadt Gransee

Gransee

12, 13, 20;

Stadt Gransee

Altlüdersdorf

6.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 zur Orientierung beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Luftbildkarte zur Verordnung über das NSG ‚Biotopverbund Welsengraben ‘“ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener weißer Linie und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Biotopverbund Welsengraben‘ “ (Blatt 1 bis 9) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 39) versehen und von der Stellvertreterin des Siegelverwahrers am 11. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3