Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Welsengraben“

VO-ID212006

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt,

bei Beweidung Gewässerufer sowie Gehölze auszuzäunen sind beziehungsweise bei Hutehaltung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden.

Die Maßgaben der Buchstaben a bis c gelten nicht für das Flurstück 32/1 der Flur 2, Gemarkung Badingen;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,

Kahlhiebe nur bis zu einer Größe von einem Hektar zulässig sind;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,

der Besatz mit Karpfen im Karbestich und im Torfstich (Tönnis-Stich) verboten ist und der sonstige Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt; Besatzmaßnahmen und Hegepläne sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen beziehungsweise aufzustellen, wobei der Karpfenbesatz an den zulässigen Tonstichen mit K2- beziehungsweise K3-Karpfen auf maximal fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr beschränkt ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

das Angeln vom Ufer aus nur an den in den topografischen Luftbildkarten gekennzeichneten Bereichen der Restlöcher „Hufeisenstich“, „Karbestich“, „Dreieckstich“, „Strauchstich“ („Langer Stich“), „Trafostich“, „Birkenstich“, „I. Granseer Stich“, „II. Granseer Stich“, „III. Granseer Stich“, „IV. Granseer Stich“ und „V. Granseer Stich“ zulässig ist,

das Angeln vom Eis aus mit Ausnahme des „Torfstiches“ (Tönnis-Stich) an allen Stichen zulässig ist,

bei Bekanntwerden von Fischotterbauen und Biberburgen, die einen Abstand von weniger als fünfzig Metern zu den in den Luftbildkarten gekennzeichneten Angelstellen aufweisen, diese Bereiche durch die untere Naturschutzbehörde für die Angelfischerei gesperrt werden können,

das Angeln im Welsengraben ausschließlich südlich der Tonstiche „Bösenhagen-West“ und „Bösenhagen-Ost“ und nur vom Südufer aus zulässig ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz gestattet ist,

bb) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Unzulässig bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

die Nutzung von Booten ohne eigene Triebkraft in den Restlöchern „Hufeisenstich“, „IV. Granseer Stich“ und „V. Granseer Stich“ und den mit diesen in Verbindung stehenden Tonstichen mit der Maßgabe, dass

die Boote, die länger als 24 Stunden auf den Gewässern verbleiben, an den in den topografischen Luftbildkarten gekennzeichneten Bootsliegeplätzen zu stationieren sind,

die Anzahl der ständigen Bootsliegeplätze am „Hufeisenstich“ auf 6, am „IV. Granseer Stich“ auf 5 und am „V. Granseer Stich“ auf 14 begrenzt ist,

das Befahren der Tonstiche „Bösenhagen-Ost“ (Sträucherstich) und „Bösenhagen-West“ in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni und vom 16. September bis 30. November eines jeden Jahres verboten ist,

das Befahren von Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften verboten bleibt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6