Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Welsengraben“

VO-ID212006

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

langfristig sollen die Staubauwerke nach Pegelständen bewirtschaftet werden, die dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände im Gebiet sichern können, wobei die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen sicherzustellen ist;

die Belastung des Baumgrabens und der durchflossenen Tonstiche durch die Einleitung von Abwässern aus der Kläranlage Schönermark soll durch geeignete Maßnahmen gemindert werden;

die baufälligen Gebäude nördlich des Tonstiches „Bösenhagen-West“ sollen zurückgebaut werden, wobei der in diesem Bereich vorkommende Erdkeller als Fledermausquartier erhalten und der Eingang gesichert werden soll;

für die Erhaltung der Tonstiche als Laichgewässer und Sommerlebensraum für Kamm-Molch und Rotbauchunke soll an sonnenexponierten Uferbereichen in Abständen von mehreren Jahren ein Rückschnitt von Gehölzen erfolgen;

am Welsengraben sollen extensiv genutzte Gewässerrandstreifen eingerichtet werden;

die Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten auf den Grünlandflächen östlich des Tonstiches „Bösenhagen-Ost“ sollen durch späte Nutzungstermine verbessert werden;

eine sukzessiv eintretende Verbuschung im Bereich der „Feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe“ und von ungenutztem Grünland soll durch sporadische Pflegemaßnahmen im Winterhalbjahr zurückgedrängt werden.

§ 5 § 7