Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

VO-ID212010

§ 10 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

die Art der Nutzung und die Nutzungstermine sollen auf die Lebensbedingungen der Großtrappe sowie der weiteren im Gebiet lebenden gefährdeten und seltenen Tier- und Pflanzenarten abgestimmt sein. Auf Teilflächen sollen Altgrasbestände und Trappenstreifen angelegt werden;

es wird die Wiedervernässung der im Gebiet liegenden Niedermoorbereiche angestrebt, um deren fortschreitende Mineralisierung zu stoppen. Die mosaikartige Nutzungsstruktur soll erhalten und weiterentwickelt werden;

auf den in der Übersichtskarte und in den Flurkarten als Zone 1b gekennzeichneten Flächen soll durch Anstau ein oberflächennaher Grundwasserstand mit Blänkenbildung eingestellt werden.

§ 9 § 11