Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“
VO-ID212010§ 9 Jagd
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
dass
aa) die Jagd an den Balzplätzen der Großtrappe in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres nur auf Prädatoren und bei Schäden an Ackerkulturen auf Schwarzwild zulässig ist; die Balzplätze werden den Jagdausübungsberechtigten mitgeteilt,
bb) die Jagd auf Federwild unzulässig ist; ausgenommen hiervon ist die Jagd auf Stockenten an Gräben und pro Jagdrevier eine jährliche Jagd auf Fasanen; der Zeitpunkt der Fasanenjagd ist der Fachbehörde für Naturschutz vor Durchführung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen,
cc) Bewegungsjagden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz erfolgen. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Bewegungsjagd innerhalb einer Frist von vier Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck durch sie beeinträchtigt wird,
die Anlage von ortsunveränderlichen und das Aufstellen von transportablen jagdlichen Einrichtungen zur Ansitzjagd nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Anlage ortsunveränderlicher Einrichtungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen und die Aufstellung von transportablen Einrichtungen innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck durch sie beeinträchtigt wird.