Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Randowhänge bei Schmölln“
VO-ID212023§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.