Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes
VO-ID212052§ 2
Mehrkosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
durch die Erhöhung des Grundbetrages nach § 1 dieser Verordnung
für die Hilfe bei Schwangerschaft entstehen, werden vom Land nach
Maßgabe einer Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen erstattet. Die erstattungsfähigen Mehrkosten
können pauschaliert werden.