Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes
VO-ID212052§ 3
Zuständig für die Erstattung der Mehrkosten ist das
Landesamt für Soziales und Versorgung. Die Träger der Sozialhilfe
teilen dem Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich bis zum 15.
November die nach Listen erfaßten Zahlungsfälle für das
laufende Abrechnungsjahr mit. Zahlungsfälle für die Zeit vom 15.
November bis zum 31. Dezember werden jeweils im folgenden Abrechnungszeitraum
mitgeteilt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung überprüft
die Berechtigung der Kostenerstattung.