Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Stadt Forst für den Neubau der B 112 als Ortsumgehung Forst

VO-ID212059

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 112

als Ortsumgehung Forst, die im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplanes für

Bundesfernstraßen als Teilabschnitt der Oder-Lausitz-Straße

aufgenommen ist sowie für die Fortschreibung des Bedarfsplanes für

Bundesfernstraßen angemeldet ist, wird ein Plangebiet festgelegt.

(2) Die Realisierung soll ab 2004 erfolgen.

(3) Um nachteilige Veränderungen im Sinne des § 9a Abs. 1 des

Bundesfernstraßengesetzes zu vermeiden, wird entsprechend § 9a Abs.

3 diese Veränderungssperre vorgenommen.

(4) Das Planungsgebiet wird für die Gemarkungen Forst, Mulknitz und

Klein Jamno festgelegt. Es beinhaltet die in der Anlage aufgeführten

Flurstücke.

§ 2