Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Stadt Forst für den Neubau der B 112 als Ortsumgehung Forst

VO-ID212059

§ 2

(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an dürfen auf den

im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche wertsteigernde oder den

geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht

vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 des

Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn überwiegend

öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über Ausnahmen entscheidet

als untere Straßenbaubehörde das Brandenburgische

Straßenbauamt Cottbus.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor dem

In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und

die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht

berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des

Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können

gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des

Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer

Geldbuße geahndet werden.

§ 1 § 3