Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Stadt Forst für den Neubau der B 112 als Ortsumgehung Forst
VO-ID212059§ 2
(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an dürfen auf den
im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche wertsteigernde oder den
geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht
vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 des
Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn überwiegend
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über Ausnahmen entscheidet
als untere Straßenbaubehörde das Brandenburgische
Straßenbauamt Cottbus.
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor dem
In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht
berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des
Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des
Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße geahndet werden.