Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg
VO-ID212093§ 1
(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz
1 des Wohngeldgesetzes und des § 13 Abs. 1 des Wohngeldsondergesetzes sind
die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie alle Städte und
Ämter mit 20.000 und mehr Einwohnern. Sie nehmen die Aufgaben als
staatliche Auftragsangelegenheit wahr. Ämtern und amtsfreien Gemeinden
unter 20.000 Einwohnern kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf ihren
Antrag und nach Prüfung durch das Ministerium für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr übertragen werden, wenn sie die Aufgaben sachgerecht,
wirtschaftlich und effizient wahrnehmen können. Die Entscheidung bedarf
des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern.
(2) Die Berechnung zur Zahlbarmachung und die Auszahlung des
Wohngeldes kann vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern auf andere Stellen
übertragen werden.