Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg

VO-ID212093

§ 2

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften; er übt die

Fachaufsicht aus.

§ 1 § 3