Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht

VO-ID212097

§ 1

(1) Zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen

Gemeinnützigkeit (§ 20 a Nr. 4 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes) sind die

für den Sitz der Kleingärtnerorganisation zuständigen Landkreise und

kreisfreien Städte.

(2) Zuständig für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als

kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation (§ 2 des

Bundeskleingartengesetzes) und für die Anordnung, die Verwaltung einer

Kleingartenanlage einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen (§ 4 Abs. 3

des Bundeskleingartengesetzes), sind

bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet

einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes beschränkt ist, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt,

bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das

Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes hinaus erstreckt,

jedoch Kreisgrenzen nicht überschreitet, der Landkreis,

bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet

einer kreisfreien Stadt beschränkt ist, die kreisfreie Stadt,

bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das

Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus

erstreckt, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die

Organisation ihren Sitz hat.

(3) Bei Kleingärtnerorganisationen mit landesweitem Wirkungsbereich ist das

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Anerkennung und

den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie

die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung zuständig.

(4) Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen

Gemeinnützigkeit regelt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten durch eine Verwaltungsvorschrift.

§ 2