Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht
VO-ID212097§ 1
(1) Zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit (§ 20 a Nr. 4 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes) sind die
für den Sitz der Kleingärtnerorganisation zuständigen Landkreise und
kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als
kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation (§ 2 des
Bundeskleingartengesetzes) und für die Anordnung, die Verwaltung einer
Kleingartenanlage einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen (§ 4 Abs. 3
des Bundeskleingartengesetzes), sind
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet
einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes beschränkt ist, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt,
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das
Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes hinaus erstreckt,
jedoch Kreisgrenzen nicht überschreitet, der Landkreis,
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet
einer kreisfreien Stadt beschränkt ist, die kreisfreie Stadt,
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das
Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus
erstreckt, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die
Organisation ihren Sitz hat.
(3) Bei Kleingärtnerorganisationen mit landesweitem Wirkungsbereich ist das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Anerkennung und
den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie
die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung zuständig.
(4) Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regelt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten durch eine Verwaltungsvorschrift.