Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht
VO-ID212097§ 2
(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen
Behörden führen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
durch. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wird durch das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wahrgenommen, die
Aufsicht über die amtsfreien Gemeinden und Ämter wird durch die Landkreise
wahrgenommen.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, den nach § 1 Abs. 1 und 2 zuständigen
Behörden allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige Durchführung
der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn
das Verhalten der unteren Aufsichtsbehörden zur sachgerechten
Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen
gefährdet sind.