Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht

VO-ID212097

§ 3

Zuständige Behörde für die Aufstellung

oder Genehmigung von Regeln zur Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen gemäß

§ 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes ist das Ministerium für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten.

§ 2 § 4