Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht
VO-ID212097§ 3
Zuständige Behörde für die Aufstellung
oder Genehmigung von Regeln zur Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen gemäß
§ 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes ist das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten.