Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Eberswalder Schwärzetal” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

VO-ID212156

§ 3 Zweck des Erholungswaldes

(1) Die Erklärung zum Erholungswald dient der Erhaltung,

der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erholung insbesondere

für die Bevölkerung im Einzugsbereich der Stadt Eberswalde.

(2) Der hohe überregionale Erholungswert, der sich durch

die räumliche Konzentration des ökologisch wertvollen

Schwärzetals, des Forstbotanischen Gartens und des Tierparks ergibt, ist

zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(3) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet dient

gleichzeitig der Erhaltung und naturnahen Entwicklung des Schwärzetales

und der umgebenen Waldbestände.

§ 2 § 4