Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Linther Busch” als Schutzwald
VO-ID212159§ 3 Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der
Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke des Schutzes eines seltenen
Laubwaldreliktes auf mineralischen Naßstandorten des Baruther
Urstromtales und der Fortführung einer historischen
Erlen-Niederwald-Bewirtschaftungsform auf ausgewählten Flächen.
(2) Die Unterschutzstellung des "Linther Buschs"
dient insbesondere:
der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des
Waldgebietes,
der langfristigen naturnahen Gestaltung der Baumarten- und Altersstruktur
der potentiell natürlichen Vegetation (Frauenfarn-Erlenbruchwald,
Giersch-Erlen-Eschenwald, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald,
Ahorn-Stieleichen-Hainbuchenwald),
der Sicherung der Stabilität der Bestände vorrangig in
Abhängigkeit von der Wasserstandsregulierung,
dem Erhalt eines Weidenhegers als historische Landnutzungsform,
der Gewährleistung der Artenvielfalt und des Artenschutzes, besonders
vorkommender gefährdeter Arten,
der Strukturierung des Übergangsbereiches von Wald- und
Offenlandschaft,
der langfristigen wissenschaftlichen Untersuchung der
Vegetationsentwicklung und des Waldwachstums.