Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Linther Busch” als Schutzwald

VO-ID212159

§ 3 Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der

Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke des Schutzes eines seltenen

Laubwaldreliktes auf mineralischen Naßstandorten des Baruther

Urstromtales und der Fortführung einer historischen

Erlen-Niederwald-Bewirtschaftungsform auf ausgewählten Flächen.

(2) Die Unterschutzstellung des "Linther Buschs"

dient insbesondere:

der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des

Waldgebietes,

der langfristigen naturnahen Gestaltung der Baumarten- und Altersstruktur

der potentiell natürlichen Vegetation (Frauenfarn-Erlenbruchwald,

Giersch-Erlen-Eschenwald, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald,

Ahorn-Stieleichen-Hainbuchenwald),

der Sicherung der Stabilität der Bestände vorrangig in

Abhängigkeit von der Wasserstandsregulierung,

dem Erhalt eines Weidenhegers als historische Landnutzungsform,

der Gewährleistung der Artenvielfalt und des Artenschutzes, besonders

vorkommender gefährdeter Arten,

der Strukturierung des Übergangsbereiches von Wald- und

Offenlandschaft,

der langfristigen wissenschaftlichen Untersuchung der

Vegetationsentwicklung und des Waldwachstums.

§ 2 § 4