Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schützenhaus” als Schutzwald

VO-ID212161

§ 3 Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung schutzwürdiger naturnaher Waldbiotope von überregionaler Bedeutung, insbesondere

der Erforschung der natürlichen Entwicklung des auf Niedermoorböden aus künstlich begründeten Rabattenkulturen entstandenen Erlen-Hochwaldes, der Böden, Flora und Fauna sowie Waldstruktur und Wuchsdynamik;

der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen;

der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt;

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen "Naturwaldes Hochwaldstraße" dient darüber hinaus:

der Sicherung der sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften;

als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre sowie als Weiserfläche für Naturnähe und als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

§ 2 § 4