Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schützenhaus” als Schutzwald

VO-ID212161

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 37,88 ha, wovon 13,88 ha naturnahen Erlenbruchwaldes als "Naturwald Hochwaldstraße" bezeichnet werden.

Es umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstück

Alt-Zauche

10

61/1 teilweise

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim Amt für Forstwirtschaft Lübben - untere Forstbehörde - in Lübben von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 1 § 3