Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Naturwald Kienhorst” als Schutzwald
VO-ID212162§ 3 Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der
Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen
Entwicklung des Beerkraut-Kiefernwaldes .
(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere:
der Erforschung der Waldstruktur und Wuchsdynamik, des Bodens sowie der
Flora und Fauna des Beerkraut-Kiefernwaldes,
der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen,
der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt,
als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und
exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis
und forstliche Lehre,
als Weiserfläche für Naturnähe,
als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte
Auswirkungen auf den Naturhaushalt.