Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Naturwald Kienhorst” als Schutzwald

VO-ID212162

§ 3 Zweck des Schutzwaldes

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der

Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen

Entwicklung des Beerkraut-Kiefernwaldes .

(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

der Erforschung der Waldstruktur und Wuchsdynamik, des Bodens sowie der

Flora und Fauna des Beerkraut-Kiefernwaldes,

der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen,

der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt,

als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und

exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis

und forstliche Lehre,

als Weiserfläche für Naturnähe,

als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte

Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

§ 2 § 4