Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald

VO-ID212163

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 132,08 ha, wovon 37,85 ha naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes als Naturwald bezeichnet werden. Es umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstück

Neusorgefeld

4

26 teilweise, 29 teilweise, 38 teilweise

Schwarzenburg

3

12 teilweise, 25 teilweise, 28 teilweise

(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

(3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Lübben in Lübben - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 1 § 3