Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

VO-ID212170

§ 1 Erklärung zum Erholungswald

Die im § 2 näher bezeichneten Waldflächen von besonderer Bedeutung, in der Stadt Brandenburg gelegen, werden zum Erholungswald erklärt. Der Erholungswald trägt die Bezeichnung "Krugpark" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.

§ 2